Haftung des Schenkers nach § 311a II BGB

Zu folgen ist einer vom BGH entwickelten vermittelnden Auffassung: Bei der Verletzung von Schutzpflichten, die dem Integritätsinteresse des Beschenkten dienen, also nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen (§ BGB § 241 Abs. BGB § 241 Absatz 2, § BGB § 311 Abs. BGB § 311 Absatz 2 und BGB § 311 Absatz 3), ist der Haftungsmaßstab § BGB § 276 zu entnehmen. Dies gilt etwa bei der Beschädigung von Rechtsgütern des
Beschenkten anlässlich der Vertragsverhandlungen oder der Leistungserbringung. Richten sich die Schutzpflichten hingegen auf das Leistungs- und Erfüllungsinteresse des Beschenkten, werden etwa Aufklärungspflichten über den Schenkungsgegenstand missachtet oder diesen selbst beschädigt, gilt die Haftungserleichterung des § BGB § 521 (BGHZ 93, BGHZ Band 93 Seite 23 = NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 794; OLG Saarbrücken NJW-RR 2014, NJW-RR Jahr 2014 Seite 139; Soergel/Mühl/Teichmann Vor § 521 Rn. 7; Palandt/Weidenkaff Rn. 4).1

1 BeckOK BGB/Gehrlein, § 521 BGB, Rn. 5, 61. Edition,

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