Was haltet Ihr von der erfolgreichen DSGVO-Beschwerde bezüglich des Namens an der Türklingel?

Übermittlung ist hier m.E. die falsche Form der Verarbeitung, da die Übermittlung eine tatsächliche Weitergabe in körperlicher oder unkörperlicher Form voraussetzt. Die Einsichtnahme durch Betrachter an den Türklingeln ist allenfalls eine Verarbeitung als sonstige Form der Bereitstellung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO.

Es erschließt sich mir nicht, weshalb die Vermieter das Anbringen nicht auf Berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt haben. Dritte (Paketdienstleister, Besucher des Mieters) haben ein Interesse an der Anbringung der Namen an den Türklingeln und den Mietern bliebe ein Widerspruchsrecht. Die Interessenabwägung erscheint mir recht eindeutig.

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