RICHTER VERKÜRZT GEFÄNGNISSTRAFE FÜR INTENSIVTÄTER (ABGELEHNTER ASYLBEWERBER!) - „Haftempfindlich“, weil er kein Deutsch kann!

Im Fall von Adel S. wurde jedoch die sogenannte Ausländereigenschaft laut § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes darf die Ausländereigenschaft zwar nicht strafverschärfend eingesetzt werden, jedoch strafmildernd.

„Die Ausländereigenschaft als solche führt nicht bereits zu einer strafmildernd zu berücksichtigenden besonderen Strafempfindlichkeit; dies ist allenfalls beim Vorliegen besonderer Umstände wie mangelnder Vertrautheit mit der deutschen Sprache und Kultur, abweichenden Lebensbedingungen oder fehlenden familiären Kontaktmöglichkeiten bei Vollzug der Freiheitsstrafe der Fall“, heißt es im Gesetzbuch.

Im Klartext: Weil er kein Deutsch kann, in Deutschland keine Familie hat und mit der Kultur nicht vertraut ist, darf eine Strafempfindlichkeit aber strafmildernd wirken.

Also kein Grund sich gleich aufzuregen

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