Staatsanwaltschaft: AfD-Besucher leugneten Holocaust in KZ-Gedenkstätte Sachsenhausen

Einschränkungen der Meinungsfreiheit gibt es zur genüge:

Allgemein verbreitete Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit (nicht abschließend):

der Schutz der persönlichen Ehre gegen Beleidigung oder Verleumdung,
die Weitergabe als geheim klassifizierter Informationen,
die übermäßige Kritik an eigenen oder ausländischen höchsten Staatsvertretern wie Staatsoberhaupt, Gerichten oder manchmal selbst einfachen Beamten,
die Grenzen der Sittlichkeit und des Jugendschutzes,[2]
die Grenze der öffentlichen Sicherheit (in den USA rechtshistorisch häufig angeführtes Verbot des missbräuchlichen Ausrufes „Feuer“ in einem Theater)
der unlautere Wettbewerb durch Diskreditierung der Ware oder Dienstleistung eines Konkurrenten.
die nichtautorisierte Weitergabe urheberrechtlich geschützter Informationen (z. B. Art. 5 Abs. 2 S. 1 GG: Schranke der „allgemeinen Gesetze“; das Urheberrechtsgesetz ist ein solches Gesetz, da es nicht meinungsspezifisch wirkt)
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