Strache "schwul": Szene aus "Vorstadtweiber" entfernt

Früher war das so (Artikel von 2009).

Ein unlängst gefälltes Urteil des OGH (OGH 23.01.2014, 12 Os 90/13x) weicht davon allerdings ab.

Begründung für die Abweichung von der bisherigen Spruchpraxis (auszugsweise):

Die Einstellung der Gesellschaft zur Homosexualität hat sich in den letzten Jahrzehnten grundlegend gewandelt. Dazu ist nur schlagwortartig auf die Entwicklung von der früheren Strafbarkeit homosexueller Handlungen auch unter Erwachsenen bis zur aktuell weitgehend schon erfolgten rechtlichen Gleichstellung von homosexuellen Paaren mit Ehepaaren (Eingetragene Partnerschafts-G) zu verweisen. Der Schutz der Intimsphäre (Art 8 EMRK) erfasst daher selbstverständlich auch Homosexuelle, die sich zu Recht gegen eine Diskriminierung zur Wehr setzen und zur Wehr setzen dürfen (6 Ob 211/05f). Dies gipfelt im unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot, welches in Art 21 EU Grundrechtecharta als Grundrecht festgeschrieben ist. In diesem Sinne schützt die österreichische Rechtsordnung jede Person vor einer Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Orientierung (vgl etwa §§ 13 f B-GlBG; §§ 16 f, 43 f, 47 GlBG; § 1 OpferfürsorgeG; §§ 42 f UniversitätsG 2002).

Wären - wie in zurückliegenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshof ausgedrückt - bestimmte Formen der sexuelle Ausrichtung unter dem Blickwinkel eines entsprechenden Verständnisses eines Teils der Bevölkerung nach wie vor auch negativ zu verstehen und solcherart zB als „Vorwurf der Homosexualität“ als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Ehre aufzufassen (vgl 6 Ob 211/05f; 6 Ob 11/95 = MR 1995, 137; 6 Ob 3/04 und noch zur alten, sogar durch strafbare Handlungen wie § 209 StGB gekennzeichneten Rechtslage 13 Os 214/83 SSt 55/3 = EvBl 1984/143, 548), käme es zu einem partiellen Ehrverständnis, das sich nach dem (vom Vorsatz des Täters umfassten, konkret festzustellenden) persönlichen Umfeld des einer bestimmten sexuellen Ausrichtung „Geziehenen“ richten würde.

Durch eine solche Auslegung würde dieses unionsrechtliche Diskriminierungsverbot zumindest konterkariert, weil ein sich wegen seiner homosexuellen Ausrichtung gegen eine darauf gegründete Benachteiligung zur Wehr setzender Bürger sich selbst einer als mit einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung, eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhalten zeihen müsste.

[...]

Daher kann eine gleichgeschlechtliche Orientierung nicht anders behandelt werden als eine heterosexuelle Ausrichtung des Lebens; in ihr liegt nichts Ehrenrühriges. Die Offenbarung der geschlechtlichen Orientierung begründet somit auch keine Gefahr der Ehrverletzung im Sinn einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung, eines unehrenhaften oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens nach § 111 Abs 1 StGB.

tl;dr:

Homosexualität wird von der Allgemeinheit mittlerweile nicht mehr als verächtlich angesehen, weshalb es auch keine Üble Nachrede sein kann, wenn jemand anderer als homosexuell bezeichnet wird.

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